Betriebserlaubnis für Modellsportverbände

Im Juli 2022 hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) dem Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) und dem Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) eine eigene Betriebsgenehmigung erteilt nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947 (andere Unterverbände sind davon auch eingeschlossen – siehe unten). Dadurch können diese Modellflugverbände nun wählen, ob ihre Mitglieder weiterhin nach der Kategorie OPEN der EU-Drohnenverordnung fliegen wollen oder ob sie sich in der speziellen  Kategorie SPECIFIC ein eigenes Verbandsverfahren vom Luftfahrtbundesamt genehmigen lassen. Letzteres war natürlich das Hauptziel der Verbände.


Die im Folgenden beschriebenen Regelungen beziehen sich hauptsächlich auf das genehmigte Betriebsverfahren des DMFV für seine Mitglieder. Diese Regeln bringen einige kleine Verbesserungen für Drohnen-Piloten aber auch einige Nachteile und vor allem viel Durcheinander in die gerade neu gefasste und vereinheitlichte EU-Regelung.

Hinweis: die Mitgliedschaft in den Modellflugverbänden ist kostenpflichtig und unter Umständen noch an weitere Bedingungen und Kosten (Versicherungen etc.) geknüpft – siehe dazu weiter unten.


Das bedeutet: Bewegt man sich in einer Flughöhe unterhalb von 30 Metern über Grund, so darf auch ohne Spotter und ohne zweite Person eine FPV-Brille (Videobrille) benutzt werden, obwohl dadurch keine direkte Sichtverbindung (VLOS) zur FPV-Drohne oder zum Fluggerät mehr besteht. Allerdings muss die Entfernung so gewählt sein, dass man die Drohne in dieser Entfernung auch noch ohne Videobrille sehen und sicher steuern kann.